Allgemeine Geschäfts­bedingungen & Verein­barungen

Die folgende Vereinbarung gilt zwischen der

Weberpals & Frank GbR - NOA Invision
Scheffelstraße 31A
04277 Leipzig
(nachfolgend “NOA INVISION” genannt)

und

allen Geschäftspartnern der Weberpals & Frank GbR - NOA Invision
(nachfolgend “Auftraggeber” genannt)

  1. Allgemeines
    1. NOA INVISION erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen NOA INVISION und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

    2. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von Seiten der NOA INVISION - auch bei Kenntnis - nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Auftraggebers durch die NOA INVISION bedarf es nicht.

    3. Sofern ein aktuelles Geschäftsverhältnis vorliegt, werden die Änderungen der AGB dem Auftraggeber bekannt gegeben. Sie gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 4 Wochen widerspricht.

  2. Vertragsschluss
    1. Die Angebote der NOA INVISION sind freibleibend und unverbindlich.

    2. Ein Vertragsschluss kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande. Ein Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber die von der NOA INVISION angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Absprachen sind nicht gültig.

  3. Einsatz von Erfüllungsgehilfen
    1. NOA INVISION ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen Mitarbeiter und Dritte als Erfüllungsgehilfen und als Subunternehmer zu beauftragen, um den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

    2. Die Auswahl dieser erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich durch NOA INVISION.

  4. Zahlungsbedingungen
    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der NOA INVISION für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Sie ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

    2. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat NOA INVISION für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein angemessenes Honorar in der marktüblichen Höhe.

    3. Alle Leistungen der NOA INVISION, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Ausführung der vertraglichen Tätigkeiten erwachsenen Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

    4. Kosten, die durch nachträgliche, vom Auftraggeber veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

    5. Nach Fertigstellung des Auftrags ist der Restbetrag ohne Abzüge fällig. Der Auftraggeber gerät 10 Tage nach nichtbeglichener Forderung in Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Gesamtforderung einzutreiben.

  5. Arbeitszeit und Zuschläge

    Bei der Abrechnung von Arbeitstagen gelten folgende Bedingungen:

    1. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt ein Arbeitstag 10 Stunden und beinhaltet eine bezahlte Pause von 45 Minuten.

    2. Die Arbeitszeit beginnt, sobald Mitarbeiter oder mit der Durchführung von Arbeiten im Rahmen des Auftrags betraute Auftragnehmer ihre Unterkunft verlassen und endet, sobald sie in ihre Unterkunft zurückkehren.

    3. Als Berechnungsgrundlage dient der vor Tätigkeitsbeginn vereinbarte Tagessatz. Für Überstunden und Zuschläge dient der respektive Stundensatz bei Verrechnung auf die unter Punkt 5.1 genannte Länge des Arbeitstags.

    4. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit einem Minimum von 5 Stunden berechnet.

    5. Arbeitszeitüberschreitungen zählen als Überstunden und sind mit Zuschlägen versehen. Jede begonnene Überstunde wird als volle Stunde berechnet. Für Überstunden ergibt sich folgende Preisstaffelung an Zuschlägen:

      • 1. bis 2. Überstunde: +25%

      • 3. Überstunde: +50%

      • ab 4. Überstunde: +100%

    6. Nachtzuschläge beginnen um 22:00 Uhr und enden um 6:00 Uhr. Diese Zuschläge betragen +25% und werden stundenweise berechnet.

    7. Bereitschafts- und Reisetage werden mit 50% des Tagessatzes berechnet. Zusätzlich werden während dieser Tage im gleichen Maße auch Kosten für Technik und Equipment berücksichtigt.

    8. Alle Zuschläge sind kumulativ.

    9. Die Abrechnung eines Verpflegungsmehraufwands pro Tag beträgt 24 € pro Person. Stellt der Auftraggeber Frühstück, Mittag- oder Abendessen, reduziert sich der Betrag um jeweils 8 €. Sorgt er für alle drei, entfällt die Abrechnung komplett.

    10. Wenn eine Übernachtung vorgesehen ist, stellt der Auftraggeber die Unterkunft zur Verfügung, wobei pro Person ein Einzelzimmer zur Verfügung steht. Soll NOA INVISION diese Leistung übernehmen, so werden max. 120 €/pro Nacht und Person berechnet, die tatsächliche Abrechnung erfolgt auf der Grundlage eines Belegs.

    11. NOA INVISION berechnet 0,40 €/km pro Kraftfahrzeug, das für den Zweck des Auftrags eingesetzt wird, nach GPS und auf Grundlage der Gesamtstrecke. Anfahrtskosten, die sich in Summe auf unter 10,00 € belaufen, werden nicht berechnet.

  6. Vertragskündigung und Ausfall
    1. NOA INVISION behält sich im Fall von Vertragskündigung oder bei Ausfall seitens des Auftraggebers das Recht vor, eine angemessene Vergütung für die bis dato erbrachten Arbeiten in Rechnung zu stellen.

    2. "Vertragskündigung" bezeichnet die vorzeitige Beendigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Erfüllung sämtlicher vereinbarter Leistungen. "Ausfall" bezeichnet die Unterbrechung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers nach Beginn der Leistungserbringung.

    3. Bei Vertragskündigung oder bei Ausfall behält sich NOA INVISION das Recht vor, die weitere Leistungserbringung zu beenden.

    4. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Fortschritt der erbrachten Dienstleistungen und den damit verbundenen Kosten.

    5. Der Fortschritt der erbrachten Dienstleistungen wird anhand vorab vereinbarter und objektiver Kriterien bewertet, welche den Parteien zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bekannt sind.

  7. Planung durch den Auftraggeber
    1. Der Auftraggeber erkennt an, dass im Falle einer logistischen, zeitlichen oder inhaltlichen Planung durch den Auftraggeber die Qualität der Leistung durch NOA INVISION durch die Qualität der Planung maßgeblich beeinflusst werden kann.

    2. Eine "hinreichende Planung" durch den Auftraggeber ist definiert als die Lieferung sämtlicher erforderlicher Dokumente, Rohdaten, Zugänge und weiterer, für die vollständige Erbringung der vereinbarten Leistung benötigten, Informationen gemäß den vereinbarten Projektziele und -zeitpläne.

    3. Im Falle einer unzureichenden Planung durch den Auftraggeber erfolgt eine umgehende Benachrichtigung über die Unzulänglichkeit der Planung durch NOA INVISION gegenüber dem Auftraggeber sowie eine Fristsetzung für eine angemessene Anpassung durch den Auftraggeber.

    4. Eine ausbleibende angemessenen Anpassung der Planung aufgrund von Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist oder Zeitmangel betrachtet NOA INVISION als Ausfall.

    5. Für etwaige Mängeln oder Unvollständigkeiten in der Leistungserbringung infolge einer unzureichenden Planung durch den Auftraggeber übernimmt NOA INVISION keine Haftung.

    6. Die Berechnung etwaiger Mehrkosten aufgrund unzureichender Planung erfolgt gesondert. Die Darlegung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt transparent und nachvollziehbar.

    7. Der Auftraggeber und NOA INVISION verpflichten sich, etwaige Unstimmigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Planung und den damit verbundenen Kosten in gutem Glauben und durch eine kooperative Lösungsfindung beizulegen.

  8. Urheberrecht & Nutzungsrechte
    1. Nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes, steht NOA INVISION das Urheberrecht an sämtlichen eigens erstellten Konzepten, Grafiken, Audio- und Videomaterialien sowie allen weiteren, im Sinne des Auftrags erstellen, Daten zu.

    2. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, überträgt NOA INVISION dem Auftraggeber stets einfache, internationale und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Die Übertragung umfasst insbesondere und ausschließlich die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung und Wiedergabe im Sinne des Auftrags.

    3. Sämtliche erstellten Rohmaterialien (Fotos, Videos, Audios, Grafiken, etc.) verbleiben bei NOA INVISION und werden nicht an den Auftraggeber übertragen, es sei denn der Auftraggeber erwirbt das Rohmaterial gesamt und gesondert (Buy-Out). Die Konditionen werden im Einzelfall festgelegt.

    4. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Auftragshonorars, beziehungsweise mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung.

    5. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Verwertung, Verbreitung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, besonders Kinoausstrahlungen und Rundfunkübertragungen im Sinne des Senderechts ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von NOA INVISION. Das gilt insbesondere für eine Zweitveröffentlichung oder Zweitverwertung.

    6. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und das Recht zur Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

    7. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt NOA INVISION berechtigt, die Inhalte im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden (z. B. in Showreels, auf ihrer Homepage, oder Accounts wie bspw.

      • https://noa-invision.de,

      • https://noa-invision.com,

      • https://www.instagram.com/noainvision/,

      • https://www.youtube.com/channel/UCRp9ZVeh1Y9v03d2PFaCL3g),

      auch wenn in diesem Zusammenhang Unternehmenskennzeichen, Marken oder Werktitel des Auftraggebers oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

    8. Die Weitergabe von Arbeiten, Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die erbrachte Leistung nicht urheberrechtsschutzfähig oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte sein sollte.

  9. Salvatorische Klausel

    Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 08.02.2024